Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeiten

1) Der am 27.11.1938 gegründete Verein führt den Namen “Postsportverein Tirol”.

2) Er hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeiten auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol

3) Der Postsportverein Tirol ist Mitglied des Dachverbandes ASVÖ (allgemeiner Sportverband Österreichs).

4) Der Postsportverein Tirol ist unpolitisch.

§ 2 Gliederung in Sektionen und Sportgruppen

1) Der Postsportverein Tirol gliedert sich fachlich in Sektionen und örtlich in Sportgruppen. Die Sektion leitet ein Sektionsleiter und die Sportgruppe ein Sportgruppenleiter, der sich jeweils zur Unterstützung einen oder mehrere Mitarbeiter in eine Sektions- bzw. Sportgruppenleitung berufen kann. Die Bestellung der Sektions- und Sportgruppenleiter erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3 Zweck

1) Der Verein dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, dient dem Zusammenschluß der Bediensteten und Lehrlinge der Post AG, der Postbus AG, der Telekom AG, deren Tochterunternehmen, sowie sonstiger Interessenten, auf sportlicher und geistiger Grundlage.Insbesondere ist es seine Aufgabe, die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder im Breitensport zu fördern. Diesem Zweck dient auch die Errichtung und Erhaltung entsprechender Anlagen und Sportstätten.

 

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 

 

1) Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2) Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, Zusammenkünfte, Wanderungen und Diskussionsabende.

3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch;a) Mitgliedsbeiträgeb) Benützungsgebühren, Zuwendungen öffentlicher Körperschaften, Subventionen von Sportverbänden, Vermietung von Sportanlagen, Einnahmen aus sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, Werbegebühren, Spenden, Zuwendungen von Sponsoren und sonstige Zuwendungen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft 

1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder und Familienanschlussmitglieder.

2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung des Vereines abgeben.

2) über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2) Der Austritt kann nur mit Ende eines Kalendermonates erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz zweimaliger Mahnung, länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.Gegen den Ausschluss ist binnen einem Monat die Berufung an das Schiedsgericht zulässig. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes ruhen die Mitgliedsrechte.

5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalsversammlung sowie das aktive uns passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern steht das Recht zu Anträge und Wahlvorschläge für die Generalversammlung einzubringen.

2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleben könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Jugendliche Mitglieder und Familienanschlussmitglieder zahlen den halben Mitgliedsbeitrag. Ehrenobmänner und Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

3) Jedes Mitglied haftet für jede vorsätzliche oder grobe fahrlässige Beschädigung der Einrichtungen, Sportgeräte und Utensilien.

§ 9 Vereinsorgane 

1) Organe des Vereines sind die Vollversammlung, der Vorstand, der Kontrollausschuss und das Schiedsgericht.

§ 10 Vollversammlung 

1) Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich im 4. Quartal statt.

2) Außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen des Präsidenten, oder des Kontrollausschusses binnen vier Wochen stattzufinden

3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Vollversammlung sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4) Anträge an die Vollversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, die Vollversammlung selbst beschließt mit Zweidrittelmehrheit die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes.

6) Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

7) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet die Vollversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

9) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10) In der Tagesordnung für eine außerordentliche Vollversammlung müssen die Gründe, die zur außerordentlichen Vollversammlung geführt haben, angeführt sein.

§ 11 Aufgabenkreis der Vollversammlung 

1) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und die Genehmigung des Berichtes des Obmannes, des Kassiers, des Kontrollausschusses und der Berichte der Sektions- und Sportgruppenleiter.
  2. b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
  3. c) Beschlussfassung über den Vorschlag für das künftige Vereinsjahr
  4. d) Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses
  5. e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedesbeiträge für ordentliche Mitglieder
  6. f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenobmannschaft
  7. g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  8. h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
  9. i) über den Gang der Vollversammlung ist eine Niederschrift zu führen

§ 12 Der Vorstand 

1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, bis zu zwei Stellvertretern des Obmannes, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Beisitzern.

2) Der Vorstand, der von der Vollversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.

3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich oder mündlich mindestens zwei Mal jährlich einberufen.

5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitgliedes.

8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

9) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes 

1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. b) Vorbereitung der Vollversammlung
  3. c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung
  4. d) Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
  6. f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13a Geschäftsführung 

1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Kassier, dem Kassierstellvertreter, dem Schriftführer und dem Schriftführerstellvertreter.

2) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Vereines, sofern sie nicht den Beschlüssen der Vollversammlung unterliegen.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterzeichnen.

5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftsführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14a Der Präsident 

1) Der Präsident soll nach Möglichkeit ein leitender Mitarbeiter der Post AG, der Postbus AG oder der Telekom AG, bzw. deren Tochterunternehmen sein.

2) Der Präsident wird vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit gewählt.

3) Der Präsident repräsentiert den Verein bei besonderen Anlässen.

4) Er ist berechtigt an allen Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane teilzunehmen und er kann sich so oft ihm diese im Interesse des Vereines notwendig oder geeignet erscheint, beratend einschalten. Er ist zu jeder Veranstaltung oder Sitzung des Vereines schriftlich einzuladen.

5) Der Präsident ist berechtigt die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung zu verlangen.

§ 15 Der Kontrollausschuss 

1) Der Kontrollausschuss wird von der Vollversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2) Der Kontrollausschuss setzt sich aus zwei Mitgliedern zusammen.

3) Dem Kontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle, insbesonders die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens, sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er ist verpflichtet wenigstens einmal jährlich eine genaue Prüfung der finanziellen Gebarung des Vereines vorzunehmen und hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Über eine solche Prüfung und über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht, der die Grundlage für den Bericht an die Generalversammlung bildet, zu verfassen, zu unterzeichnen und in den Akten des Vorstandes abzulegen.

§ 16 Das Schiedsgericht 

1) In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines 

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung (außerordentliche Vollversammlung) und nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie drei Liquidatoren zu berufen und Beschluß darüber zu fassen wem diese, das durch Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu übertragen ist. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Vereines oder bei Änderung des Vereinszweckes wird das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 ff Bundesabgabenordnung verwendet.

 

Innsbruck, Dezember 2001